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Bürokratieentlastungsgesetz IV: Erleichterungen bei arbeitsrechtlichen Formerfordernissen


Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich


Im März dieses Jahres wurde vom Bundeskabinett das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossen.
Arbeitsrechtlich relevant ist dabei insbesondere, dass die Schriftform im Nachweisegesetz durch die Textform gem. § 126 BGB ersetzt wird. Arbeitsverträge können damit bald digital vereinbart werden, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig. Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Mitarbeitenden zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält. Nur wenn Mitarbeitende dies verlangten, müsse der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Auch bei Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen soll im Übrigen zukünftig die Textform reichen.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 derzeit, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Es war erst zum 01.08.2022 geändert worden. Zwar betrifft das Formerfordernis theoretisch nicht die Arbeitsverträge selbst, sondern nur die im Nachweisgesetz gelisteten Bedingungen. Allerdings werden die Nachweispflichten normalerweise direkt im Arbeitsvertrag erfüllt, sodass sich das Schriftformerfordernis fortan de facto auf den gesamten Arbeitsvertrag erstreckt.
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Arbeitszeugnisse künftig per qeS möglich


Arbeitszeugnisse sollen künftig per qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) ausgestellt werden können, jedoch nur, wenn der Mitarbeitende einwilligt. Darüber hinaus geht die qeS nicht, wenn diese wegen der daraus ersichtlichen Zeitangabe unzulässige Rückschlüsse zulasten des Mitarbeitenden ermöglichen würde.